Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zuständigkeit
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages gemäß den §§ 345a und 351 ASVG;zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages gemäß den Paragraphen 345 a und 351 ASVG;
zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung (§ 343 Abs. 4 ASVG beziehungsweise § 349 Abs. 1 ASVG).zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung (Paragraph 343, Absatz 4, ASVG beziehungsweise Paragraph 349, Absatz eins, ASVG).
(2)Absatz 2,Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich oder das Hebammengremium für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Abs. 1 Z 2 wird die örtliche Zuständigkeit durch den Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten, der Hebamme) bestimmt, der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich oder das Hebammengremium für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Absatz eins, Ziffer 2, wird die örtliche Zuständigkeit durch den Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten, der Hebamme) bestimmt, der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105436
Alte Dokumentnummer
N6199114432J