Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Landesschiedskommission besteht aus dem gemäß § 345a Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer des Vorsitzenden (Stellvertreters) beträgt fünf Jahre.Die Landesschiedskommission besteht aus dem gemäß Paragraph 345 a, Absatz eins, ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer des Vorsitzenden (Stellvertreters) beträgt fünf Jahre.
(2)Absatz 2,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer in der Landesschiedskommission für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer ist den anderen zur Entsendung von Beisitzern verpflichteten Stellen unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105437
Alte Dokumentnummer
N6199114433J