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§ 23 SchKV

Fassungen
22.03.1991 bis 31.08.2010 — BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2322.03.199131.08.2010 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

22.03.1991BGBl. Nr. 128/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Landesschiedskommission besteht aus dem gemäß Paragraph 345 a, Absatz eins, ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer des Vorsitzenden (Stellvertreters) beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer in der Landesschiedskommission für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer ist den anderen zur Entsendung von Beisitzern verpflichteten Stellen unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12105437

Alte Dokumentnummer

N6199114433J