Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die paritätische Schiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt (Vertragsdentist) einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 beziehungsweise § 349 Abs. 1 ASVG handelt;zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt (Vertragsdentist) einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4, beziehungsweise Paragraph 349, Absatz eins, ASVG handelt;
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten, der Hebamme) bestimmt, der (die) am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105416
Alte Dokumentnummer
N6199114412J