Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes
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§ 31.Paragraph 31,
Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (§ 27 Abs. 1 Z 2) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sieben Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Beisitzer der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im übrigen gelten die §§ 7 bis 11 und 18 Abs. 2 sinngemäß. Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sieben Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Beisitzer der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im übrigen gelten die Paragraphen 7 bis 11 und 18 Absatz 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105445
Alte Dokumentnummer
N6199114441J