Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vorsitz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den Vorsitz in der paritätischen Schiedskommission hat in Jahren mit gerader Jahreszahl ein Beisitzer der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Jahren ein Beisitzer des in Betracht kommenden Versicherungsträgers zu führen. Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 3 Abs. 2 zur Bestellung der Beisitzer verpflichteten Stellen haben anläßlich dieser Bestellung den Beisitzer (Stellvertreter) zu bestimmen, der jeweils den Vorsitz zu führen hat.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zur Bestellung der Beisitzer verpflichteten Stellen haben anläßlich dieser Bestellung den Beisitzer (Stellvertreter) zu bestimmen, der jeweils den Vorsitz zu führen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105418
Alte Dokumentnummer
N6199114414J