Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Führung der Kanzleigeschäfte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der paritätischen Schiedskommission sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 kalenderjährlich abwechselnd von der örtlich in Betracht kommenden Ärztekammer und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zu führen.Die Kanzleigeschäfte der paritätischen Schiedskommission sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, kalenderjährlich abwechselnd von der örtlich in Betracht kommenden Ärztekammer und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zu führen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat insbesondere die rechtzeitige Bestellung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen und Verhandlungen der paritätischen Schiedskommission einen Schriftführer und ein geeignetes Sitzungs(Verhandlungs)zimmer beizustellen.
(4)Absatz 4,Die im Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zuständige Geschäftsstelle hat für die endgültige Aufbewahrung der Verfahrensunterlagen (Akten) zu sorgen; nach Ablauf von vier Jahren nach Rechtskraft der verfahrenserledigenden Entscheidung kann diese auch mittels Mikrofilm, Datenträger oder dergleichen erfolgen. Der Aufbewahrungszeitraum beträgt 30 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die verfahrenserledigende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12105419
Alte Dokumentnummer
N6199114415J