Rechtstracker.at

§ 7 SchKV

Fassungen
22.03.1991 bis 31.08.2010 — BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 722.03.199131.08.2010 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.03.1991BGBl. Nr. 128/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gegenschrift

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Zustellung der Gleichschrift des Antrages an den Antragsgegner zu verfügen. Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsteller und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im Falle eines Verstoßes dagegen ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat die Zustellung der für den Antragsteller bestimmten Gleichschrift an diesen zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat Gleichschriften des Antrages und der Gegenschrift den Mitgliedern der paritätischen Schiedskommission im Wege der zur Bestellung der Mitglieder verpflichteten Stellen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12105421

Alte Dokumentnummer

N6199114417J