Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 447/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199131.12.1991 BGBl. Nr. 447/1991 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 447/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3

Text

Paragraph 2, (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der Ausländer im fachlichen Bereich des Kontingentes K 16 Litera a, 40 vH und im fachlichen Bereich des Kontingentes K 16 Litera b, 50 vH der beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß eine Einbeziehung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt. Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.

  1. Absatz 2,Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote sind alle Betriebe eines Unternehmens desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als Arbeiter gelten alle ständig beschäftigten in- und ausländischen Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Schlagworte

inländisch

Gesetzesnummer

10008770

Dokumentnummer

NOR12105596

Alte Dokumentnummer

N6199116275J