Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1991Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
Text
§ 2. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der Ausländer im fachlichen Bereich des Kontingentes K 16 lit. a 40 vH und im fachlichen Bereich des Kontingentes K 16 lit. b 50 vH der beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß eine Einbeziehung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt. Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.Paragraph 2, (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der Ausländer im fachlichen Bereich des Kontingentes K 16 Litera a, 40 vH und im fachlichen Bereich des Kontingentes K 16 Litera b, 50 vH der beschäftigten Arbeiter erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß eine Einbeziehung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt. Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote sind alle Betriebe eines Unternehmens desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als Arbeiter gelten alle ständig beschäftigten in- und ausländischen Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Dokumentnummer
NOR12105596
Alte Dokumentnummer
N6199116275J