Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.11.199131.12.1996 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 779/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1996,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 511/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 779/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 11 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Hat der Träger im Fall des Absatzes 2 eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12105661

alte Dokumentnummer

N6199116410J