Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.11.199131.12.1996 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 779/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1996,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 511/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 779/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden Leistung der Vereinigten Staaten, so hat der zuständige österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12105662

Alte Dokumentnummer

N6199116411J