Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 779/1996Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden Leistung der Vereinigten Staaten, so hat der zuständige österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12105662
Alte Dokumentnummer
N6199116411J