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Art. 23

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 511/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder auf eine einmalige Geldleistung bei Tod, wenn die betreffende Person vor seinem Inkrafttreten gestorben ist.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; kein Vertragsstaat hat jedoch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem Versicherungszeiten nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
    1. Absatz 3,
      a) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
    2. Litera b
      In den Fällen des Buchstaben a sind Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen. Wird der Antrag auf Feststellung einer solchen Leistung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmt wird.
  3. Absatz 4,Dieses Abkommen ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt werden.
  4. Absatz 5,Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheidungen berühren nicht die durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche.
  5. Absatz 6,Dieses Abkommen hat keine Verminderung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12105671

alte Dokumentnummer

N6199116420J