Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 779/1996Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 25
Entsteht für eine Person ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 10 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, so ist Abschnitt III Teil 1 nicht anzuwenden.Entsteht für eine Person ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 10 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, so ist Abschnitt römisch drei Teil 1 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12105673
alte Dokumentnummer
N6199116422J