Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 27
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Kraft, das dem Kalenderjahr folgt, in dem ein Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat seine Kündigung schriftlich mitteilt.
(3)Absatz 3,Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so bleiben die nach diesem Abkommen erworbenen Rechte hinsichtlich des Anspruches auf und der Zahlung von Leistungen erhalten; die Vertragsstaaten haben die Anwartschaften in einer Vereinbarung zu regeln.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 13. Juli 1990 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105675
Alte Dokumentnummer
N6199116424J