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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 511/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, für die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten oder galten und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten, den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates hinsichtlich des Anspruches auf und der Zahlung von Leistungen gleich.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
  3. Absatz 3,Die in internationalen Verträgen enthaltenen Versicherungslastregelungen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12105652

alte Dokumentnummer

N6199116401J