Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN VERSICHERUNGSSCHUTZ
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort der betreffenden Person oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105654
alte Dokumentnummer
N6199116403J