Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1991Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 6
Der Träger eines Vertragsstaates, der einen Antrag, eine Erklärung oder ein schriftliches Rechtsmittel nach Artikel 21 des Abkommens erhält, hat das Schriftstück mit dem Eingangsdatum zu versehen und dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unmittelbar oder über die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105681
Alte Dokumentnummer
N6199116431J