Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 512/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 512/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1991,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 512/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Bei Ersuchen um Verwaltungshilfe nach Artikel 18 des Abkommens sind die den diese Hilfe leistenden Trägern entstandenen Kosten mit Ausnahme der laufenden Personal- und Verwaltungskosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen hat der Träger eines Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates alle ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Angaben und Unterlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten kostenlos zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Träger eines Vertragsstaates hat die nach Absatz 1 geschuldeten Beträge nach Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung durch den Träger des anderen Vertragsstaates zu ersetzen.

Schlagworte

Personalkosten

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008773

Dokumentnummer

NOR12105683

Alte Dokumentnummer

N6199116433J