Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1991Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Bei Ersuchen um Verwaltungshilfe nach Artikel 18 des Abkommens sind die den diese Hilfe leistenden Trägern entstandenen Kosten mit Ausnahme der laufenden Personal- und Verwaltungskosten zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen hat der Träger eines Vertragsstaates dem Träger des anderen Vertragsstaates alle ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Angaben und Unterlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten kostenlos zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Träger eines Vertragsstaates hat die nach Absatz 1 geschuldeten Beträge nach Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung durch den Träger des anderen Vertragsstaates zu ersetzen.
Schlagworte
Personalkosten
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105683
Alte Dokumentnummer
N6199116433J