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§ 1

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 636/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199231.12.2002 BGBl. Nr. 636/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütung für Vorsitzenden, Besitzer der Schiedskommission beim BMAS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 636/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,.

Text

  § 1. (1) Als Vergütung für die Mühewaltung gebühren für jede

Enderledigung einer Berufung

  1. dem Vorsitzenden(Stellvertreter) ......          460 S,

  2. jedem Beisitzer(Ersatzmitglied) .......          190 S.

  1. Absatz 2,Für die wiederkehrenden, durch die Vergütung gemäß Absatz eins, nicht abgegoltenen Tätigkeiten bei der Schiedskommission gebührt dem Vorsitzenden(Stellvertreter) und jedem Beisitzer(Ersatzmitglied) eine Sondervergütung.

  (3) Die Sondervergütung beträgt jährlich

  1. für den Vorsitzenden(Stellvertreter) ..        1 500 S,

  2. für jeden Beisitzer(Ersatzmitglied) ...          750 S.

Sie gebührt jedoch nur dann, wenn das betreffende Mitglied an mindestens 75 Enderledigungen im Jahr mitgewirkt hat.

Gesetzesnummer

10008785

Dokumentnummer

NOR12105754

Alte Dokumentnummer

N6199117660J