Kurztitel
Vergütung für Vorsitzenden, Besitzer der Schiedskommission beim BMAS
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,.
Text
§ 1. (1) Als Vergütung für die Mühewaltung gebühren für jede
Enderledigung einer Berufung
1. dem Vorsitzenden(Stellvertreter) ...... 460 S,
2. jedem Beisitzer(Ersatzmitglied) ....... 190 S.
(2)Absatz 2,Für die wiederkehrenden, durch die Vergütung gemäß Abs. 1 nicht abgegoltenen Tätigkeiten bei der Schiedskommission gebührt dem Vorsitzenden(Stellvertreter) und jedem Beisitzer(Ersatzmitglied) eine Sondervergütung.Für die wiederkehrenden, durch die Vergütung gemäß Absatz eins, nicht abgegoltenen Tätigkeiten bei der Schiedskommission gebührt dem Vorsitzenden(Stellvertreter) und jedem Beisitzer(Ersatzmitglied) eine Sondervergütung.
(3) Die Sondervergütung beträgt jährlich
1. für den Vorsitzenden(Stellvertreter) .. 1 500 S,
2. für jeden Beisitzer(Ersatzmitglied) ... 750 S.
Sie gebührt jedoch nur dann, wenn das betreffende Mitglied an mindestens 75 Enderledigungen im Jahr mitgewirkt hat.