Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung für Vorsitzenden, Besitzer der Schiedskommission beim BMAS
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 3, BGBl. I Nr. 150/2002.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,.
Text
§ 4. Die Vergütung gebührt nur den Mitgliedern der Schiedskommission, die an der Sitzung teilgenommen haben, welche zum bescheidmäßigen Abschluß des Verfahrens geführt hat. Paragraph 4, Die Vergütung gebührt nur den Mitgliedern der Schiedskommission, die an der Sitzung teilgenommen haben, welche zum bescheidmäßigen Abschluß des Verfahrens geführt hat.
Dokumentnummer
NOR12105757
Alte Dokumentnummer
N6199117663J