Rechtstracker.at

§ 82 AKG

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. I Nr. 104/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82 heute01.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 104/1998
§ 8201.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 104/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tagungen der Hauptversammlung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung tagt öffentlich. Sie wird vom Präsidenten der Bundesarbeitskammer nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zu einer Tagung einberufen. Zu jeder Tagung ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.
  2. Absatz 2,Mindestens zwei Präsidenten oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Hauptversammlung verlangen. In diesem Fall hat der Präsident die Hauptversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Tagesordnung ist vor jeder Tagung den Arbeiterkammern und der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben. Die Arbeiterkammern haben die Tagesordnung den jeweiligen Mitgliedern der Hauptversammlung zu übermitteln. Dringende Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können während der Tagung über Beschluß der Hauptversammlung behandelt werden.
  4. Absatz 4,Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten von mindestens fünf Arbeiterkammern und mindestens 29 entsandte Kammerräten anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat.
  5. Absatz 5,Jeder Direktor hat an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Absatz 6,Über die Tagungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten der Bundesarbeitskammer und vom Direktor der Arbeiterkammer für Wien zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnungen in den Arbeiterkammern zur Einsicht für die kammerzugehörigen Arbeitnehmer aufzulegen. Den Mitgliedern der Hauptversammlung ist ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse zu enthalten hat, auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115792

alte Dokumentnummer

N6199852894L