Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Text
4. Abschnitt
Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte
Weitere Begünstigte
§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 anParagraph 10 a, (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach Paragraph 2, an
Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,
Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach § 40aBedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienstzulage nach Paragraph 40 a
oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956
oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,
Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden,Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden,
sowie an Hinterbliebene dieser Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2)Absatz 2,Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.
(3)Absatz 3,§ 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und die Paragraphen 5 bis 10 sind auf die im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Personen und deren Hinterbliebene anzuwenden.
Schlagworte
Entschärfungsdienst
Dokumentnummer
NOR40010290