Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
HILFELEISTUNGEN
Auslobung der Hilfeleistungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (Paragraph 860, ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen besondere Hilfeleistungen zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit des Bundesministers bestimmt sich nach der Diensthoheit über den Wachebediensteten zum Zeitpunkt des Dienst- oder Arbeitsunfalls.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Dokumentnummer
NOR12106144
Alte Dokumentnummer
N6199212898L