Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Art der Hilfeleistungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen.
(2)Absatz 2,Als besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene von Wachebediensteten sind vorgesehen:
eine einmalige Geldleistung und
eine vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Dokumentnummer
NOR12106145
Alte Dokumentnummer
N6199212899L