Rechtstracker.at

§ 8 WHG

Fassungen
01.04.1992 bis 30.06.2018 — BGBl. Nr. 177/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.199230.06.2018 BGBl. Nr. 177/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 177/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

WHG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rückersatz

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen im Falle des Absatz 3, zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, gebühren die Hilfeleistungen nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, abgeben.
  3. Absatz 3,Unberechtigt empfangene Hilfeleistungen sind – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.
  4. Absatz 4,Auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10008791

Dokumentnummer

NOR12106151

Alte Dokumentnummer

N6199212905L