Kurztitel
Kriegsopferversorgung - Rentenanpassung für 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 860/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 860 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 vH mit ............................. 1 011 S
40 vH mit ............................. 1 517 S
50 vH mit ............................. 2 022 S
60 vH mit ............................. 2 528 S
70 vH mit ............................. 3 033 S
80 vH mit ............................. 4 044 S
2. Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für
erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ............................... 1 517 S
160 mit ............................... 2 022 S
190 mit ............................... 2 528 S
220 mit ............................... 3 033 S
250 mit ............................... 3 539 S
280 mit ............................... 4 044 S.
Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 022 S festgestellt.Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 022 S festgestellt.