Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Dokumentnummer
NOR12106210
Alte Dokumentnummer
N6199218324J