Kurztitel
Kriegsopferversorgung - Rentenanpassung für 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 vH mit ................. 972 S
40 vH mit ................. 1 458 S
50 vH mit ................. 1 944 S
60 vH mit ................. 2 431 S
70 vH mit ................. 2 917 S
80 vH mit ................. 3 889 S
2. Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe
von mindestens
130 mit ................. 1 458 S
160 mit ................. 1 944 S
190 mit ................. 2 431 S
220 mit ................. 2 917 S
250 mit ................. 3 403 S
280 mit ................. 3 889 S
Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 1 944 S festgestellt.Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 1 944 S festgestellt.