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Art. 1

Fassungen
ab 31.10.2006 — BGBl. II Nr. 407/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute31.10.2006 § → § BGBl. II Nr. 407/2006
Art. 123.04.199230.10.2006 BGBl. Nr. 199/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.10.2006BGBl. II Nr. 407/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

63/07 Personalvertretung

Text

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie der Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2006,)
  1. Ziffer 5
    im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung drei Bedienstete,
  2. Ziffer 6
    im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008809

Dokumentnummer

NOR40083806