Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1041/1994Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 1041 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991 wird die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen den Landesarbeitsämtern übertragen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991, wird die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen den Landesarbeitsämtern übertragen.
Dokumentnummer
NOR12106313
Alte Dokumentnummer
N6199220209J