Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1992Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
Text
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt. Paragraph eins, Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12106315
Alte Dokumentnummer
N6199220505J