Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1992Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Landesreserven bezieht sich jeweils auf das Jahr 1992 und erstreckt sich vom Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1992, sofern in der Anlage (Merkmal Laufzeit in Spalte 3) nicht anderes bestimmt wird. Paragraph 3, Die Laufzeit der Kontingente einschließlich der Landesreserven bezieht sich jeweils auf das Jahr 1992 und erstreckt sich vom Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 1992, sofern in der Anlage (Merkmal Laufzeit in Spalte 3) nicht anderes bestimmt wird.
Dokumentnummer
NOR12106317
Alte Dokumentnummer
N6199220507J