Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1992Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 3Artikel 5, Paragraph 3
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für jeden Nachtdienst im Sinne des § 2 gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß vonFür jeden Nachtdienst im Sinne des Paragraph 2, gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß von
einer Stunde für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1992 geleistet werden;
zwei Stunden für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1994 geleistet werden.
Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anläßlich der nächsten Dienstzeiteinteilung zu vereinbaren. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.
(2)Absatz 2,Auf Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 und 2, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert sind, ist Art. IX des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Auf Arbeitnehmer im Sinne der Paragraphen eins und 2, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert sind, ist Artikel römisch neun, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12106330
Alte Dokumentnummer
N6199221785J