Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2023Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 5Artikel 5, Paragraph 5
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Art. V tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Artikel römisch fünf, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(1a)Absatz eins a,§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (1b)Absatz eins b,§ 1 Z. 1, § 2 Abs. 1 Z 11, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. (1c)Absatz eins c,Abweichend von § 3a Abs 4 letzter Satz sowie § 4 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 214/2022 können Ansprüche aus § 3a Abs. 2 abgelöst werden, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war.Abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 4, letzter Satz sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, können Ansprüche aus Paragraph 3 a, Absatz 2, abgelöst werden, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war. (1d)Absatz eins d,§ 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt für Urlaubsjahre, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Ergeben sich bei der Berechnung des Ausmaßes der Entlastungswoche Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.Paragraph 3 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt für Urlaubsjahre, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Ergeben sich bei der Berechnung des Ausmaßes der Entlastungswoche Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
hinsichtlich des § 2 Abs. 4 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254219