Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung der Anzahl der Senate der Berufungskommission nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1992Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,).
Text
Bei der Berufungskommission ist mit Rücksicht auf die von ihr zu erledigenden Geschäftsfälle ein Senat einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
NOR12106333
Alte Dokumentnummer
N6199221973J