Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.12.1992 bis 30.09.2002 — BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.12.199230.09.2002 BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 192/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2002,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 656/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 192/2002

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den australischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 10 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den australischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008820

Dokumentnummer

NOR12106380

Alte Dokumentnummer

N6199223315J