Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSHILFE
Artikel 14
Einreichung von Schriftstücken
(1)Absatz eins,Der Tag, an dem ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel betreffend die Feststellung oder die Zahlung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt in bezug auf alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten als Tag der Einreichung dieses Schriftstückes bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des ersten Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, auf die der Antragsteller Anspruch haben könnte, wenn er bei der Antragstellung angibt, daß die Person, auf Grund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommende Wohnsitzzeiten oder Versicherungszeiten zurückgelegt hat, und wenn
der Antrag beim Träger des anderen Vertragsstaates gestellt wird, oder
der Antrag beim Träger des ersten Vertragsstaates gestellt wird und dieser Träger den Antrag innerhalb von drei Monaten nach dessen Einreichung bei diesem Träger an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates übermittelt.
(3)Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12106382
Alte Dokumentnummer
N6199223317J