Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.12.1992 bis 28.02.2017 — BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.12.199228.02.2017 BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 656/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND VERWALTUNGSHILFE

Artikel 14

Einreichung von Schriftstücken

  1. Absatz eins,Der Tag, an dem ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel betreffend die Feststellung oder die Zahlung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt in bezug auf alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten als Tag der Einreichung dieses Schriftstückes bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des ersten Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, auf die der Antragsteller Anspruch haben könnte, wenn er bei der Antragstellung angibt, daß die Person, auf Grund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommende Wohnsitzzeiten oder Versicherungszeiten zurückgelegt hat, und wenn
    1. Litera a
      der Antrag beim Träger des anderen Vertragsstaates gestellt wird, oder
    2. Litera b
      der Antrag beim Träger des ersten Vertragsstaates gestellt wird und dieser Träger den Antrag innerhalb von drei Monaten nach dessen Einreichung bei diesem Träger an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates übermittelt.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10008820

Dokumentnummer

NOR12106382

Alte Dokumentnummer

N6199223317J