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Art. 20

Fassungen
01.12.1992 bis 28.02.2017 — BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2001.12.199228.02.2017 BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 656/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten in Österreich und Zeiten als Einwohner Australiens zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind. Wird in solchen Fällen der Antrag auf eine Leistung, die erst auf Grund dieses Abkommens gebührt, innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so ist die Leistung vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen und zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat dieses Abkommen keine Verminderung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10008820

Dokumentnummer

NOR12106388

Alte Dokumentnummer

N6199223323J