Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens erhält.
(3)Absatz 3,Im Falle eines Außerkrafttretens des Abkommens nach Absatz 2 bleibt das Abkommen in bezug auf alle Personen wirksam, die
am Tag des Außerkrafttretens eine Leistung auf Grund dieses Abkommens beziehen; oder
vor Ende der in diesem Absatz genannten Frist einen Antrag auf eine Leistung gestellt haben und diese Leistung auf Grund dieses Abkommens beziehen würden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Canberra, am 1. April 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR12106390
Alte Dokumentnummer
N6199223325J