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Art. 22

Fassungen
01.12.1992 bis 28.02.2017 — BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.12.199228.02.2017 BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 656/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens erhält.
  3. Absatz 3,Im Falle eines Außerkrafttretens des Abkommens nach Absatz 2 bleibt das Abkommen in bezug auf alle Personen wirksam, die
    1. Litera a
      am Tag des Außerkrafttretens eine Leistung auf Grund dieses Abkommens beziehen; oder
    2. Litera b
      vor Ende der in diesem Absatz genannten Frist einen Antrag auf eine Leistung gestellt haben und diese Leistung auf Grund dieses Abkommens beziehen würden.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Canberra, am 1. April 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Gesetzesnummer

10008820

Dokumentnummer

NOR12106390

Alte Dokumentnummer

N6199223325J