Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.12.1992 bis 30.09.2002 — BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 501.01.201228.02.2017 § → § BGBl. III Nr. 169/2011 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017
Art. 501.10.200231.12.2011 § → § BGBl. III Nr. 192/2002
Art. 501.12.199230.09.2002 BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 656/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002danach: BGBl. III Nr. 192/2002

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Leistungen vom Wohnsitz beziehungsweise der Anwesenheit einer Person im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, Flüchtlinge oder Staatenlose und andere Personen, die ihre Rechte von einer der bezeichneten Personen ableiten, die ihren Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates haben und im Gebiet eines Vertragsstaates anwesend sind.
  2. Absatz 2,Leistungen eines Vertragsstaates werden auf Antrag des Berechtigten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates gezahlt.
  3. Absatz 3,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates gezahlt werden, so werden diese Leistungen, auch wenn sie auf Grund dieses Abkommens gebühren, außerhalb des Gebietes beider Vertragsstaaten gezahlt.
  4. Absatz 4,In bezug auf Australien gilt folgendes:
    1. Litera a
      Absatz 1 gilt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit.
    2. Litera b
      Absatz 1 gilt nicht in bezug auf eine Person, die einen Antrag auf Frauenpension oder Pflegerpension gestellt hat und noch nie Einwohner Australiens gewesen ist, oder in bezug auf eine Zinsbeihilfe.
    3. Litera c
      Sofern der Anspruch auf australische Leistungen zeitlich beschränkt ist, bedeuten Verweisungen auf Australien in diesen Beschränkungen auch Verweisungen auf das Gebiet Österreichs.
    4. Litera d
      Hätte eine Person nach den australischen Rechtsvorschriften oder nach diesem Abkommen mit Ausnahme der Voraussetzung, im Zeitpunkt der Antragstellung auf diese Leistung Einwohner Australiens und in Australien anwesend zu sein, Anspruch auf eine australische Leistung, und
    5. Litera i
      ist diese Person ein Einwohner Australiens oder hat diese Person ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs oder eines dritten Staates, mit dem Australien ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, das Regelungen betreffend die Zusammenarbeit bei der Leistungsfeststellung enthält, und
      1. Sub-Litera, i, i
        ist diese Person in Australien, im Gebiet Österreichs oder diesen dritten Staates anwesend,
        so gilt diese Person für diesen Leistungsantrag als Einwohner Australiens und als in Australien anwesend.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008820

Dokumentnummer

NOR12106373

Alte Dokumentnummer

N6199223308J