Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5aArtikel 5 a
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt I AAbschnitt römisch eins A
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 5a
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Soweit die Artikel 5b bis 5e nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf Österreich gilt das auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
(2)Absatz 2,In Bezug auf Australien schließt eine Bezugnahme auf einen Dienstnehmer in diesem Abschnitt auch seinen Dienstgeber hinsichtlich der Arbeit des Dienstnehmers oder der Entlohnung für diese Arbeit ein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 169/2011
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
NOR40133080