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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 670/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet“
      in bezug auf Österreich
      dessen Bundesgebiet,
      in bezug auf Zypern
      die Insel Zypern;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich
      einen österreichischen Staatsbürger,
      in bezug auf Zypern
      einen Staatsbürger der Republik Zypern;
    4. Ziffer 4
      „zuständige Behörde“
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
      in bezug auf Zypern
      den Minister für Arbeit und Sozialversicherung;
    5. Ziffer 5
      „Träger“
      in bezug auf Österreich
      die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt,
      in bezug auf Zypern
      das Amt für Sozialversicherungsdienste;
    6. Ziffer 6
      „zuständiger Träger“
      den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    7. Ziffer 7
      „Versicherungszeit“
      eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit, die in bezug auf die in Betracht kommende Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als solche bestimmt oder anerkannt ist;
    8. Ziffer 8
      „Geldleistung“ oder „Pension“
      eine Geldleistung oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008823

Dokumentnummer

NOR12106403

Alte Dokumentnummer

N6199223562J