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Art. 21

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 670/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 670/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander zu unterrichten
    1. Litera a
      über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
    2. Litera b
      über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
  4. Absatz 4,Die Behörden und Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
  5. Absatz 5,Die Behörden und Träger können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
  6. Absatz 6,Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen. Die Kosten einer solchen Untersuchung sind von diesem Träger zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008823

Dokumentnummer

NOR12106423

Alte Dokumentnummer

N6199223582J