Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1992Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie anderen Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12106407
Alte Dokumentnummer
N6199223566J