Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 671/1992Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Entsendungen, öffentlicher Dienst
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung, bei Anwendung der zypriotischen Rechtsvorschriften
vom Amt für Sozialversicherungsdienste.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12106435
Alte Dokumentnummer
N6199223595J