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§ 4a AiatV

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. II Nr. 269/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a heute01.10.2015 BGBl. II Nr. 269/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung Arbeitsinspektorate

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. II Nr. 269/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AiatV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zuständigkeit für Post und Telekommunikation

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 8, ArbIG für die in Absatz 2, genannten Betriebsstätten und Arbeitsstellen. Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat an die Arbeitsinspektorate nach Paragraph eins und Paragraph 3, dieser Verordnung im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches übertragen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, umfasst jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, e und f sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 (VAIG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,, in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind (Paragraph 26, Absatz 8, ArbIG). Es sind dies alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen
    1. Ziffer eins
      der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,
    2. Ziffer 2
      von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, des Telekommunikationsgesetzes 2003 erbringen,
    3. Ziffer 3
      von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß Ziffer eins, befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß Ziffer eins, bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß Ziffer eins, oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß Ziffer eins, geführt werden,
    4. Ziffer 4
      von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, soweit auf sie mindestens eine der in Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen zutrifft.

Schlagworte

Sozialeinrichtung

Im RIS seit

24.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

10008843

Dokumentnummer

NOR40174835