Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung Arbeitsinspektorate
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2015Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zuständigkeit für Post und Telekommunikation
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des § 26 Abs. 8 ArbIG für die in Abs. 2 genannten Betriebsstätten und Arbeitsstellen. Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat an die Arbeitsinspektorate nach § 1 und § 3 dieser Verordnung im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches übertragen.Durch diese Bestimmung erfolgt eine Neuregelung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 8, ArbIG für die in Absatz 2, genannten Betriebsstätten und Arbeitsstellen. Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat an die Arbeitsinspektorate nach Paragraph eins und Paragraph 3, dieser Verordnung im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches übertragen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 umfasst jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. d, e und f sowie § 1 Abs. 3 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2011, in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind (§ 26 Abs. 8 ArbIG). Es sind dies alle Betriebsstätten und ArbeitsstellenAbsatz eins, umfasst jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, e und f sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994 (VAIG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2011,, in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind (Paragraph 26, Absatz 8, ArbIG). Es sind dies alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,
von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 des Telekommunikationsgesetzes 2003 erbringen,von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 12, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, des Telekommunikationsgesetzes 2003 erbringen, von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß Z 1 geführt werden,von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß Ziffer eins, befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß Ziffer eins, bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß Ziffer eins, oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß Ziffer eins, geführt werden,
von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, soweit auf sie mindestens eine der in Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zutrifft.von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, soweit auf sie mindestens eine der in Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen zutrifft.
Schlagworte
Sozialeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40174835