Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 496/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG sind bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten in Schillingbeträgen festzustellen und anzuweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Wechselkurs des Auszahlungstages umgerechnet in DM auszuzahlen; Gebühren (Spesen) für die Umrechnung sind vom Versicherungsträger zu tragen.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Dokumentnummer
NOR12106866
Alte Dokumentnummer
N6199316821L