Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 197/2005Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Beamten des Sicherheitswach- und Gendarmeriedienstes, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.
Schlagworte
Sicherheitswachedienst
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12106873
Alte Dokumentnummer
N6199317046L