Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeit - Liste der mit Heimarbeit Beschäftigten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1993Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ganz oder teilweise derogiert.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die von Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit zu erstattende Anzeige (§ 5 des Heimarbeitsgesetzes 1960) ist unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) vorzunehmen. Die von Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit zu erstattende Anzeige (Paragraph 5, des Heimarbeitsgesetzes 1960) ist unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12106882
Alte Dokumentnummer
N6199317337L