Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeit - Liste der mit Heimarbeit Beschäftigten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1993Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ganz oder teilweise derogiert.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Liste, in der die Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) die von ihnen unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen zu verzeichnen haben (§ 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960), ist unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu führen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.Die Liste, in der die Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) die von ihnen unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen zu verzeichnen haben (Paragraph 7, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes 1960), ist unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) in zweifacher Ausfertigung zu führen. Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren.
(2)Absatz 2,Die Erstausfertigung der Liste ist bis 15. Jänner eines jeden Jahres dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der zur Listenführung Verpflichtete seinen Standort hat, vorzulegen. Außerhalb dieses Termins sind Abschriften der Liste dem Arbeitsinspektorat auf besonderes Verlangen vorzulegen. Die Zweitausfertigung der Liste ist durch jeweils drei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage an das Arbeitsinspektorat, aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Alljährlich ist an dem Tag mit der Führung einer neuen Liste zu beginnen, an dem gemäß Abs. 2 die Erstausfertigung der Liste dem Arbeitsinspektorat vorgelegt wird. In die neue Liste sind aus der vorhergehenden Liste diejenigen Personen zu übertragen, die im Zeitpunkt der Neuerstellung der Liste nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind.Alljährlich ist an dem Tag mit der Führung einer neuen Liste zu beginnen, an dem gemäß Absatz 2, die Erstausfertigung der Liste dem Arbeitsinspektorat vorgelegt wird. In die neue Liste sind aus der vorhergehenden Liste diejenigen Personen zu übertragen, die im Zeitpunkt der Neuerstellung der Liste nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12106883
Alte Dokumentnummer
N6199317338L