Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.11.1993 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 736/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.11.199331.07.2009 BGBl. Nr. 736/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeit - Liste der mit Heimarbeit Beschäftigten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 736/1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,).

Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ganz oder teilweise derogiert.

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen), die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können die Liste gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes 1960 im gleichen Verfahren führen.
  2. Absatz 2,Folgende Angaben über den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) müssen enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Art des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      Anschrift und Telefonnummer,
    4. Ziffer 4
      Innung, Fachgruppe oder Gremium, der/dem der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) angehört und
    5. Ziffer 5
      Angabe des Auftraggebers, für den der Zwischenmeister oder die Mittelsperson arbeitet.
  3. Absatz 3,Folgende Angaben über den Beschäftigten müssen enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname,
    2. Ziffer 2
      genaue Anschrift, bei Zwischenmeistern die Werkstättenanschrift,
    3. Ziffer 3
      Beschäftigung als Heimarbeiter oder Zwischenmeister oder Mittelsperson,
    4. Ziffer 4
      genaue Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
    5. Ziffer 5
      Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis.
  4. Absatz 4,Die Ausfertigung oder die Abschriften, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Heimarbeitsgesetzes 1960 dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sind, sind in Form eines Ausdruckes zu erstellen. Auf dem Ausdruck haben unter fortlaufenden Nummern alle mit Heimarbeit Beschäftigten aufzuscheinen mit Ausnahme jener, die zum Zeitpunkt der letzten alljährlichen Vorlage der Liste an das Arbeitsinspektorat aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waren.
  5. Absatz 5,Die Liste ist mit Angabe des umfaßten Zeitraumes auszudrucken und mit Ort und Datum sowie Unterschrift und Stampiglie des Auftraggebers (Zwischenmeister, Mittelsperson) zu versehen und dem Arbeitsinspektorat vorzulegen. Eine Ablichtung dieses Ausdruckes ist drei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage an das Arbeitsinspektorat, aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008851

Dokumentnummer

NOR12106884

Alte Dokumentnummer

N6199317339L